Ich möchte gern am Anfang meines Buches ein Rilke-Gedicht zitieren. Muss ich dafür eine Genehmigung einholen, auch wenn ich einen genauen Quellennachweis mache?
Wenn Sie einem Buch ein Gedicht als Zitat voranstellen möchten, müssen Sie aus urheberrechtlicher Sicht die §§ 51, 62 und 63 Urheberrechtsgesetz beachten.
§ 51 Urheberrechtsgesetz nennt die Voraussetzungen, nach denen das Zitieren ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütungspflicht (also ohne Kontaktaufnahme mit dem Urheber oder dem Verlag) zulässig ist. § 51 Urheberrechtsgesetz bezieht sich nur auf urheberrechtlich geschützte Werke.
Nicht geschützt sind zum Beispiel Gesetzestexte; nicht MEHR urheberrechtlich geschützt ist ein Werk, dessen Urheber seit 70 Jahren tot ist (siehe § 64 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz). Rainer Maria Rilke starb am 29.12.1926. Rilkes Werk ist also seit dem 30.12.1996 nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Nicht geschützte und nicht mehr geschützte Werke dürfen beliebig zitiert werden, allerdings darf das Zitat nicht geändert werden (siehe § 62 Urheberrechtsgesetz), und es gilt die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 Urheberrechtsgesetz: Nicht nur der Name, sondern auch der Titel des Werkes und die Fundstelle müssen genannt werden. Der Sinn der Fundstellenangabe liegt darin, dass die LeserInnen prüfen können, ob korrekt zitiert wurde.