Als recht junge Hobbyautorin hätte ich die Möglichkeit, für eine [...] Bekannte (die durch ihre Tätigkeit im Theaterwesen von öffentlichem Interesse sein könnte) ihre Biographie aufzuschreiben.
Nun frage ich mich, worauf ich achten muss, um bei Veröffentlichung durch sie meine Rechte als "Ghostwhriter" zu haben. Oder um abgesichert zu sein, falls sie es sich vor Veröffentlichung anders überlegt oder gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage sein sollte.
Wie sieht eine "Veröffentlichungserlaubnis" aus? Muss die vom Notar beglaubigt sein? Ich weiß, dass ich von allen in dem Buch genannten Personen (Familienmitglieder, Künstler, mit denen sie gearbeitet hat, u. a.) solch eine "Veröffentlichungserlaubnis" brauche. Wie ist es mit ihren Erben? Hätten die Rechte an ihrer Geschichte (und somit auch an meiner noch unveröffentlichten Arbeit), falls vor Veröffentlichung mit ihr etwas passieren sollte? Wie sichere ich mich ab, dass ich das Buch ggf. auch ohne sie veröffentlichen darf? Obwohl ich ihr sehr vertraue, möchte ich all diese Fragen gern mit ihr klären, bevor ich mit der Arbeit beginne.
Im Grunde ist es viel einfacher, als man befürchten könnte.
Eine Veröffentlichungserlaubnis hat keine Formerfordernis. Bei kurzen Interviews wird sie meist stillschweigend gegeben, z. B. wenn ein Fernsehsender Menschen in der Fußgängerzone befragt. Dann genügt der Umstand, dass eine Kamera läuft und man in ein Mikro sprechen soll, als Hinweis auf die Veröffentlichungsabsicht – und wer auf die Fragen antwortet, gibt stillschweigend sein Einverständnis zur Veröffentlichung.
Für einen längeren Prozess der Befragung könnte man auf gleiche Weise argumentieren. Zur Sicherheit würde ich eine kurze Vereinbarung aufsetzen, dass Person A die Biographie von Person B verfasst und Person B die Zustimmung zur Veröffentlichung gibt. Beide Personen sollten die Vereinbarung unterschreiben, um spätere Debatten zu vermeiden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich (vergleiche Interview in der Fußgängerzone).
Die Person, deren Leben erzählt wird, oder die Personen, die darin vorkommen, habe keine Rechte an der Geschichte. Ein Recht an einer Handlung, einem Plot oder anderen narratologischen Bestandteilen gibt es nicht. Es gibt ein Recht am Werk, d. h. an einer konkreten Ausführung von Wörtern – und das liegt immer beim Verfasser.
Die dargestellten Personen haben allerdings Persönlichkeitsrechte und müssen zustimmen, wenn ihre Persönlichkeit ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt wird, oder auch, wenn die Darstellung von der Realität abweicht. Im Todesfall werden die Persönlichkeitsrechte für eine vorübergehende Zeit (10 Jahre) von den Erben ausgeübt. Erben könnten daher die Persönlichkeitsrechte anders ausüben als es der/die Verstorbene selbst getan hat. Bindende Vereinbarungen können dadurch aber nicht ohne Weiteres aufgehoben werden. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung sollte im Normalfall weiter gelten – die Erben können allerdings nicht verpflichtet werden, die Lebensgeschichte zu Ende zu erzählen, weil der/die Verstorbene das vor dem Tod nicht geschafft hat.