Mit einem Schweizer Verlag habe ich 6 Krimis herausgegeben. An der Leipziger Buchmesse habe ich einen Deutschen Verleger kennengelernt, und der möchte dieselben Krimis in Deutschland neu herausgeben. Die Nutzungsrechte hat mein CH-Verlag bereits an den D-Verlag überschrieben. Das geht so in Ordnung.
Nun führe ich Gespräche mit einem englischen Verlag, der die Nutzungsrechte für den englisch-sprachigen Raum wünscht. Das geht vom D-Verlag aus auch in Ordnung – nur hat er mir Folgendes geschrieben:
„[...] wir haben die Nutzungsrechte für den deutschsprachigen Raum vereinbart, da ich Sie ja nicht total an unseren Verlag binden wollte. Die Nutzungsrechte für andere Sprachen sind nach wie vor bei Ihnen und Sie können diese auch insofern einem anderen Verlag übertragen. E-Books in Englisch sowie Nachauflagen ebenfalls. Etwas anders sieht es mit den Verfilmungsrechten aus. Diese sollten Sie nicht freigeben, hier muss ein anderer Verlag sich mit uns in Verbindung setzen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, wenn es zu einer Verfilmung kommen sollte.“
Wieso schreibt der Verlag das so? Wieso kann ich eventuelle Filmrechte nicht auch dem englischen Verlag übergeben? Oder ist jemand, der die Filmrechte will, eine andere Firma als ein Verlag? Wieso will der D-Verlag die Filmrechte behalten und eventuell selber eine Vereinbarung treffen? Will er das mit mir zusammen tun, oder hat er dann die Rechte? In der Nutzungsvereinbarung vom CH-Verlag und mir an den D-Verlag steht nichts von Filmrechten. Soll ich in einem eventuellen E-Verlag auch nichts davon erwähnen? Ist das üblich?
Ich muss voranstellen, dass ich keine individuelle Rechtsberatung machen kann und darf. Das ist aus gutem Grund nur Anwälten erlaubt. Ich kann aber einen generellen Überblick geben.
Nutzungsrechte können komplett oder einzeln vom Autor vergeben werden. Ob der Vertragspartner ein Verlag oder ein anderer Unternehmenstyp ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein die Formulierung im Vertrag; falls dort etwas unklar ist, greifen gesetzliche Basisregeln. Der Vertragspartner hat also nur Anspruch auf die Nutzungsrechte, die ihm vom Autor auch übertragen wurden. Sollten Nutzungsrechte generell auf eine bestimmte Sprache beschränkt worden sein, dann gilt das für alle dort genannten Nutzungsrechte. Es ist also durchaus möglich, dass die Filmrechte auch nur für eine bestimmte Sprache übertragen wurden. Genauso gut ist es allerdings auch möglich, für die Filmrechte eine weltweite Vereinbarung abzuschließen. Das müsste dann allerdings im Vertrag nachzulesen sein.
Ganz oft werden Filme allerdings für ein internationales Publikum produziert, d. h., die Übersetzung und / oder der Vertrieb ist für viele Sprachen und Ländern fest geplant. Sollten Sie Filmrechte z. B. für Deutsch und Englisch an zwei verschiedene Firmen vergeben, dann dürften beide Firmen den Film jeweils nur in einer Sprache veröffentlichen und nicht synchronisieren lassen.
Von den Harry-Potter-Büchern gibt es zum Beispiel eine englische und eine amerikanische Ausgabe. Die amerikanischen Bücher dürfen in Europa nicht verkauft werden, die englischen Bücher dürfen nicht in Amerika verkauft werden, obwohl in beiden Ländern englisch gesprochen wird. Hier sind die Nutzungsrechte offenbar nicht nach Sprache, sondern nach Gebiet geteilt worden. Die großen Filmfirmen hätten so etwas aber nicht akzeptiert, daher mussten die Filmrechte für Harry Potter weltweit und in jeder Sprache an eine Filmfirma gehen.
Vor diesem Hintergrund kann ich die Äußerung des Verlags nachvollziehen. Ob er allerdings wirklich Anspruch auf Beteiligung an den Filmrechten hat, hängt vom Vertrag ab. Wenn Sie sich unsicher sind, müssten Sie einen Anwalt befragen.