Ich bin als junge Autorin mit einem ersten Buch jetzt bei einem kleinen
Verlag gelandet. Der Vertrag (Normvertrag mit geringem
Herstellkostenzuschuss) ist unterschrieben, die erste Korrekturvorlage habe ich bereits
vor einigen Wochen erhalten. Diese Vorlage hatte zum einen einige
Satzfehler, zum anderen wurden einzelne Wörter in Abbildungen meines
Originalskriptes falsch übernommen. Ich habe zu meiner Absicherung damals
sofort eine Rechtsanwältin eingeschaltet, die den Verlag auf die Fehler
hingewiesen hat. Ich habe die Vorlage korrigiert, weitere Änderungen
(ca. 150) in Abweichung zu meinem Originalskript eingebaut und das Ganze
an den Verlag zurückgesandt. Jetzt habe ich das Skript wieder erhalten -
mit einer Rechnung über die Satzkosten für meine nachträglichen
Änderungen und einer weiteren Handvoll kleiner Fehler.
1. Muss ich diese Rechnung bezahlen?
2. Kann der Verlag den Vertrag kündigen mit Hinweis darauf, dass eine
Zusammenarbeit mit mir nicht möglich ist? Wer trägt dann die Satzkosten,
wenn der Vertrag kündigt?
Ich zitiere an dieser Stelle erst mal § 8 des Normvertrags, damit Sie vergleichen können, ob die Lage bei Ihnen ebenso ist:
1. Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag oder von der Druckerei
vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Autor in allen Teilen
gut lesbare Abzüge zu übersenden, die der Autor unverzüglich
honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk "druckfertig" versieht; durch
diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript
genehmigt. Abzüge gelten auch dann als "druckfertig", wenn sich der Autor
nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt zu ihnen erklärt hat.
2. Nimmt der Autor Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die
dadurch entstehenden Mehrkosten - berechnet nach dem Selbstkostenpreis des
Verlages - insoweit zu tragen, als sie 10 % der Satzkosten übersteigen.
Dies gilt nicht für Änderungen bei Sachbüchern, die durch Entwicklungen
der Fakten nach Ablieferung des Manuskripts erforderlich geworden sind.
Sie haben die erste Korrekturvorlage (nach Absatz 1) erhalten und darin Korrekturen gemacht. Vor der Rücksendung hätten Sie "druckfertig" markieren müssen, was im Zweifel aber durch die bloße Rücksendung unterstellt wird.
Der Verlag wäre jetzt verpflichtet, diese Korrekturen zu bearbeiten. Auf eigene Kosten, denn der Satz ist ja noch kein fertiger Satz (nach Absatz 2). Diesen Status erreicht der Satz erst, wenn Ihre Korrekturen eingepflegt sind. Wird dies unvollständig oder fehlerhaft gemacht, muss der Verlag wieder auf eigene Kosten nachbessern. Nur wenn Sie neue Korrekturen nach der Angabe "druckfertig" einfügen, haben Sie die Kosten für diese neuen Korrekturen zu tragen.
Wie dies in Ihrem Fall abgelaufen ist, wissen Sie selbst am besten. Sollten Sie tatsächlich Kosten tragen müssen, bleibt diese Pflicht auch bei Vertragskündigung bestehen. Eventuell hat der Verlag aber gar keinen Anspruch gehabt, der weiter bestehen könnte.